Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.

Die von der Immobilienfirma dem Auftraggeber überlassenen Angebote und Mitteilungen dürfen von diesem nur für sich selbst verwendet werden; jedoch unbefugter Gebrauch, insbesondere die Weitergabe an Dritte, rechtfertigt die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches in Höhe der Provisionszusätze gem. Ziff. 3c) und d) der folgenden Allgemeinen Bedingungen.

2.

Die Immobilienfirma haftet nicht für die Richtigkeit der ihr von dem Eigentümer des Objektes gemachten Angaben, sie schließt die Haftung für eine eventuelle Unrichtigkeit der ihr gemachten Angaben und für alle ihr nicht selbst bekannten Umstände aus. Zwischenverkauf, -vermietung bzw. –verpachtung sind vorbehalten. Kauf bzw. Mietzinsangaben dienen nur als Verhandlungsgrundlage.

3.
a)

Eine Provisionspflicht entsteht bei folgenden Geschäften:

Abschlüsse, die mit einem von der Immobilienfirma nachgewiesenen Verkäufer, Vermieter oder Verpächter (Grundstücks- oder Hauseigentümer) innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluß getätigt werden; hierzu gehören auch Ersatz-, Zusatz- bzw. Ergänzungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit einem derartigen Abschluss stehen.

Die Provisionspflicht entsteht unabhängig davon, ob der Vertrag nach dem Angebot der Immobilienfirma oder davon abweichend (z.B. bei der Preisgestaltung) zustande kommt.

Die Ausübung eines vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrechts nach Abschluss eines Vertrages berührt den Provisionsanspruch nicht.

     
b)
Mit Vertragsabschluß über das nachgewiesene oder vermittelte Objekt ist die Provision fällig.
c)
Bei einem durch Nachweis oder Vermittlungstätigkeit der Immobilienfirma zustande gekommenen Kaufvertrages beträgt die Maklerprovision 6,25 % vom effektiven Kaufpreis, inkl. gesetzlich geltender MwSt; dieser Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn ein von der Immobilienfirma nachgewiesenes Objekt im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird.
d)

Bei Abschluss eines durch die Immobilienfirma nachgewiesenen oder vermittelten Miet- oder Pachtvertrages wird ein Provisionsanspruch in Höhe der zweifachen Monatsmiete zzgl. Mehrwertsteuer fällig; werden über den Miet- oder Pachtvertrag hinaus zusätzliche Leistungen vereinbart (z.B. Baukostenzuschüsse, Darlehen, Mietvorauszahlungen, Warenübernahme etc.) werden zu der o.g. Provision zusätzlich 5 % des für die vereinbarte Zusatzleistung zu veranschlagenden Betrages nebst Mehrwertsteuer fällig.

Provisionspflicht besteht auch, wenn der Ankauf / Anmietung über eine Tochter-/Beteiligungsgesellschaft bzw. eine dem Angebotsempfänger angeschlossene Firma (auch wenn diese anders firmiert ist) über eine Privatperson oder über beratende Berufe abgewickelt wird.

Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist unser Auftraggeber verpflichtet, die ortsübliche Provision bzw. falls ein Exposé ausgehändigt wurde, die in diesem angegebene Provision zu zahlen.

Bei Erhöhung der MwSt. durch den Gesetzgeber erhöhen sich die vorstehenden Courtagen um den Satz der erhöhten MwSt.

Zahlt der Auftraggeber die Maklergebühr nicht binnen Wochenfrist nach Rechnungserteilung, so ist der Makler berechtigt, bei verspäteter Zahlung 8% Zinsen per anno zu berechnen.

e)
Sollte innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages der Mieter bzw. Pächter das Objekt kaufen, so hat er an die Immobilienfirma die Provision gemäß Ziff. 3 c) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen, wobei die im Rahmen der Ziff. 3 d) gezahlten Provision angerechnet wird.
4.

Vom Vertrag abweichende Vereinbarungen sind nur dann gültig, sofern sie schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsparteien bestätigt werden.

5.

Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter der Immobilienfirma nicht berechtigt, Vereinbarungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, mit dem Auftraggeber zu treffen; werden dennoch Abreden getroffen, so werden sie nur dann rechtsgültig, wenn sie von der Immobilienfirma schriftlich genehmigt werden. Ohne schriftliche Vollmacht sind Mitarbeiter der Immobilienfirma auch nicht zum Inkasso berechtigt.

Falls einer der vorstehenden Punkte der Rechtswirksamkeit entbehrt, so soll dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte nicht berührt werden.

ULLRICH Hamburger Immobilien
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